Dem Konzept des Schulclusters nach sollen zwei bis maximal acht Schulstandorte in benachbarter Lage zu einem Schulcluster zusammengeschlossen werden. Foto: www.BilderBox.com

Kein Zwang zum „Clustern“

Seit langem wird das Schulautonomiepaket verhandelt. Für die Gemeinden als Schulerhalter ist vor allem die Bildung von sogenannten Schulclustern von Bedeutung.





Das Autonomiepaket selbst umfasst sechs wesentliche Maßnahmen:


  • Flexible Gestaltung der Unterrichtsorganisation

  • Autonome Auswahl der Lehrpersonen

  • Flexible Gestaltung von Fortbildungen

  • Auswahl der Schulleitungen

  • Stärkung der Schulpartnerschaft

  • Bildung von Schulclustern



Die Gemeinden als Schulerhalter der Pflichtschulen sind von dem Autonomiepaket vor allem im Bereich der sogenannten Schulcluster betroffen. Ob und inwieweit Gemeinden auch von anderen Maßnahmen, so insbesondere von Beschlusserfordernissen des Schul- bzw. Klassenforums im Zusammenhang mit der Schulorganisation (Öffnungs- bzw. Unterrichtszeiten, ganztägige Schulform in verschränkter oder offener Form) betroffen sind, kann (noch) nicht beurteilt werden, da zum einen diese Punkte noch in Verhandlung stehen und zum anderen noch kein Begutachtungsentwurf bis zu Redaktionsschluss vorlag.



Informationen zufolge soll etwa die Einrichtung einer ganztägigen Schulform in verschränkter Form (ganztägiger Wechsel von Unterricht, Lern- und Freizeit) nicht mehr eine Zweidrittelmehrheit, sondern zukünftig nur mehr eine einfache Mehrheit im Schul- bzw. Klassenforum erfordern – das würde indirekt auch die Schulerhalter treffen.

Schulcluster sollen Standorte sichern



Den Informationen des Bildungsministeriums nach haben 77 Prozent aller Pflichtschulen und 16 Prozent aller Bundesschulen weniger als 200 Schüler. Dem Konzept des Schulclusters nach sollen zwei bis maximal acht Schulstandorte in benachbarter Lage zu einem Schulcluster zusammengeschlossen werden.



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Die Aufgaben der Schulleitung soll zukünftig die Schulclusterleitung übernehmen. An den einzelnen Schulstandorten soll es eine pädagogische Leitung mit reduzierter Leitungsfunktion geben (zwei bis vier Wochenstunden, rund 0,18 VBÄ). In jedem Schulcluster wird ein Sekretariat an der Stammschule des Clusters, in der die Schulclusterleitung ihren Sitz hat, geschaffen.

Im Pflichtschulbereich stehen manche Standorte infolge sinkender Schülerzahlen kurz vor der Schließung.



Andere Kleinschulen haben mit der Organisation und Auslastung des (Lehr-)Personals zu kämpfen. Schulcluster sollen die Flexibilität des Einsatzes von Lehr- aber auch Betreuungspersonal gewährleisten, schulübergreifende Projekte erleichtern und koordinierte Schwerpunktsetzungen an einzelnen Standorten ermöglichen. Zudem können durch die gemeinsame Nutzung von Infra- und Verwaltungsstrukturen Synergieeffekte gehoben werden, die letztlich den Erhalt auch von Kleinschulen sichern sollen.

Keine Sparmaßnahme



Immer wieder betont wurde, dass es sich bei der Einrichtung von Schulclustern um keine Sparmaßnahme handelt. Zugesichert wurde, dass jene Mittel, die bislang für die einzelnen Schulstandorte aufgewendet wurden, auch weiterhin (für den zukünftigen Schulcluster) bereitstehen werden. Daraus folgt, dass die durch die Bildung von Schulclustern zwangsläufig freiwerdenden Ressourcen – etwa infolge des Wegfalls der Schulleitungen an den einzelnen Standorten – für administratives Personal eingesetzt werden können (Sekretariat, Administratoren).

Keine Pflicht zur Bildung von Clustern



Ebenso wurde von Seiten des Ministeriums betont, dass es keinerlei Zwang oder Druck zur Bildung von Schulclustern geben wird. Es soll daher den Gemeinden freistehen, sich für die Einrichtung eines Schulclusters zu entscheiden.



Sollten sich mehrere Gemeinden bzw. bereits bestehende Schulgemeindeverbände dazu entschließen, einen derartigen Pflichtschulcluster zu bilden, dann wird in Abstimmung mit den Gemeinden und den betroffenen Schulen von der (zukünftigen) Bildungsdirektion im Land ein konkreter Clusterplan erstellt, in dem Fragen (Standorte, Sitz der Clusterleitung, Zeitpunkt der Errichtung etc.) geklärt werden. Die Einrichtung des Schulclusters mündet dann in eine Verordnung der jeweiligen Landesregierung. Hernach folgen die Auswahl der Clusterleitung, die Erstellung eines Organisationsplans und die operative Umsetzung und Schaffung des Clusters.