Personen, welche aufgrund der automatischen Arbeitnehmerveranlagung eine Steuergutschrift erhalten werden, erhalten im zweiten Halbjahr 2017 eine Verständigung, mit welcher auch eine Kontrolle der Kontodaten erfolgen soll. Foto: www.BilderBox.com

Automatische Arbeitnehmerveranlagung

Mit 2017 trat eine steuerliche Neuerung in Kraft, deren Umsetzung mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen wurde. Heuer werden erstmals ab Mitte des Jahres Arbeitnehmerveranlagungen automatisch (ohne Abgabe einer Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen) durchgeführt.





Ziel soll es sein, zu viel einbehaltene Lohnsteuer ohne großen Verwaltungsaufwand bei den Steuerpflichtigen zu refundieren. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass diese steuerpflichtigen Personen nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte (somit Arbeiter, Angestellte, Pensionisten) beziehen dürfen und keine Einkünfte aus betrieblichen Tätigkeiten erzielen.

Zeitrahmen/Ablauf



Mit Juli 2017 beginnt die erste Tranche der automatischen Arbeitnehmerveranlagungen. Automationsgestützt wird zunächst kontrolliert, ob bis Ende Juni 2017 durch den Steuerpflichtigen eine Arbeitnehmerveranlagung für 2016 abgegeben worden ist.



Wenn nicht, erfolgt eine Kontrolle betreffend der vorhandenen Einkünfte: Steuerpflichtige mit mehreren, unter anderem nicht lohnsteuerpflichtigen Einkunftsquellen (z. B. Arbeitnehmer als Tischler im Nebenberuf), fallen aus der automatischen Arbeitnehmerveranlagung heraus.



Ist aus dem Steuerakt der einzelnen Person nicht ersichtlich, dass zusätzliche Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge, außergewöhnliche Belastungen und Absetzbeträge (z. B. Alleinverdienerabsetzbetrag) für das betreffende Jahr vom Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht werden, wird die Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung der zustehenden Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschalen, Freibeträgen und Absetzbeträgen berechnet.



Die Verarbeitung erfolgt nur dann, wenn seitens der Finanzverwaltung von einer Steuergutschrift ausgegangen werden kann.



Laut Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen erhalten all jene Personen, welche aufgrund der automatischen Arbeitnehmerveranlagung eine Steuergutschrift erhalten werden, im zweiten Halbjahr 2017 eine Verständigung, mit welcher auch eine Kontrolle der Kontodaten erfolgen soll. Bei fehlenden bzw. nicht korrekten Kontodaten zahlt das zuständige Finanzamt die Steuergutschrift nicht aus.



Es kann durchwegs auch sein, dass die Gutschrift einem Rückstand am Finanzamtskonto gegengerechnet wird und in weiterer Folge eine (verbleibende) Differenz ausbezahlt wird.



Sollte jemand für die automatische Arbeitnehmerveranlagung im zweiten Halbjahr 2017 betreffend das Jahr 2016 nicht ausgewählt werden, dann kann dies daran liegen, dass in der Vergangenheit immer Arbeitnehmerveranlagungen mit zusätzlichen Werbungskosten und Sonderausgaben beim zuständigen Finanzamt eingebracht wurden. Spätestens nach zwei Jahren wird dann auch hier im Falle einer Gutschrift eine automatische Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt. Aber nur, wenn bis zum 31.12.2018 keine Unterlagen an das Finanzamt übermitteln werden.



Zu beachten ist, dass alle Jahre vor 2016 noch persönlich eingereicht werden müssen, wenn von einer Gutschrift aus der Lohnsteuer ausgegangen wird. Bis spätestens Ende 2017 ist daher die Arbeitnehmerveranlagung 2012 abzugeben, damit der Anspruch auf ein allfälliges Guthaben geltend gemacht werden kann.

Beschwerden bzw. Abänderung der Bescheide



Wird ein Bescheid automationsgestützt erlassen, welcher nicht den wahren Gegebenheiten entspricht, kann der Steuerpflichtige grundsätzlich eine Bescheidbeschwerde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (ein Monat ab Datum der Bescheidzustellung) beim zuständigen Finanzamt einbringen.



Im Bereich der Arbeitnehmerveranlagung war es bereits bisher möglich – dies soll auch bei der automatischen Arbeitnehmerveranlagung der Fall sein – , dass man innerhalb von fünf Jahren (für 2016 bis Ende 2021) eine berichtigte Steuererklärung (L1) über FinanzOnline oder ausgefüllt an das Finanzamt übermittelt.



In diesem Zusammenhang sei gesagt, dass dies nur möglich ist, wenn zusätzliche Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen etc. geltend gemacht werden, welche durch die automatische Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt werden konnten.



Werden neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften erstmalig weitere veranlagungspflichtige Einkünfte erzielt (z. B. erstmalige Vermietung und Verpachtung), sind diese im Wege einer Einkommensteuererklärung (E1) über FinanzOnline bekannt zu geben. Unabhängig davon, ob bereits eine Festsetzung der Gutschrift aus der automatischen Arbeitnehmerveranlagung erfolgt ist.

Besonderheit für Pensionisten



Pensionisten mit geringen Pensionseinkünften, für welche keine Lohnsteuer bezahlt wurde, erhalten über die automatische Arbeitnehmerveranlagung einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge rückerstattet (maximal 110 Euro).



Voraussetzung ist, dass diese keine Arbeitnehmerveranlagung in den Jahren 2014 und 2015 abgegeben haben.



Auch an diese Personen sollen im Juli 2017 eigene Informationsmitteilungen versendet werden.

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