Wasserrohre zwischen Beton
Beabsichtigt eine Gemeinde, über ihr eigenes Gemeindegebiet hinaus das Kanalnetz zu erweitern, so kann dies auf privatrechtlicher Basis erfolgen. Ein Entgelt für diese Leistung richtet sich dann ausschließlich nach der zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern.
Foto: Milosz_G/shutterstock.com

Entsorgung von Abwässern aus der Nachbargemeinde

Die Hoheitsverwaltung im eigenen Wirkungsbereich ist nur innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes möglich.

Einen wichtigen Bestandteil der kommunalen Infrastruktur bilden die Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinden. Abwasserbeseitigungsanlagen werden von den Gemeinden grundsätzlich so konzipiert, dass die in der Gemeinde anfallenden Abwässer ordnungsgemäß entsorgt werden können.



Damit die Finanzierung sichergestellt werden kann, sieht das Gesetz auch eine Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal vor. Dadurch werden die Kosten des Kanalsystems auf möglichst viele Nutzer umgelegt, wodurch diese für den einzelnen geringer ausfallen.



Die Einhebung der Kosten von den Liegenschaftseigentümern erfolgt nicht auf privatrechtlicher Basis, sondern im Wege einer Abgabenvorschreibung. Die Ermächtigung der Gemeinden, Kanalerrichtungsabgaben und Kanalbenützungsgebühren einzuheben, ergibt sich aus § 1 NÖ Kanalgesetz 1977. Diese sind gegebenenfalls in einer Kanalabgabenordnung – d.h. in Form einer Verordnung des Gemeinderates - näher auszuführen.



Da der Gemeinderat Verordnungen nur für das eigene Gemeindegebiet erlassen kann, ergibt sich, dass diese Abgaben nur für das jeweils eigene Gemeindegebiet in hoheitlicher Form festgelegt und vorgeschrieben werden können.

Einleitung aus einer Nachbargemeinde



In Niederösterreich gibt es zahlreiche Gemeinden, die aus mehreren Orts- oder Siedlungsteilen bestehen. Manche davon sind weit vom Zentrum entfernt, weshalb sich die Erschließung mit Abwasserentsorgungsleitungen als technisch schwierig und vor allem sehr teuer erweist.



Aber: Was ist, wenn der abgelegene Ortsteil an der Grenze zur Nachbargemeinde liegt, wo deren Kanalstrang vorbei führt? Kann sich so eine Siedlung bzw. so ein Ortsteil an den Kanal der Nachbargemeinde „dranhängen“?



Das ist grundsätzlich möglich. Beabsichtigt eine Gemeinde, über ihr eigenes Gemeindegebiet hinaus das Kanalnetz zu erweitern, so kann dies auf privatrechtlicher Basis erfolgen. Ein Entgelt für diese Leistung richtet sich dann ausschließlich nach der zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern. Ein hoheitliches Tätigwerden, d.h. eine Vorschreibung der Kanalgebühren mittels Bescheid, kommt außerhalb der eigenen Gemeinde aber nicht in Betracht.

Ein Fall aus der Praxis



Herr Franz P. (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der Gemeinde A. Seine Liegenschaft ist an den Abwasserkanal angeschlossen, allerdings nicht an jenen der Gemeinde A., sondern an jenen der benachbarten Stadtgemeinde S.



Zwischen der Gemeinde A. und der Stadtgemeinde S. existiert keine zivilrechtliche Vereinbarung über den Anschluss von Grundstücken der Gemeinde A. an das Kanalsystem der Stadtgemeinde S. und die Entrichtung der Abgaben.



Das Kanalnetz der Stadtgemeinde S. ist ein ausschließliches Kanalnetz der Stadtgemeinde S. und ist nicht (auch) der Gemeinde A. zuzurechnen.



Mit Schreiben vom 2. Juli 2015 teilte der Beschwerdeführer der Stadtgemeinde S. mit, dass er beabsichtige, seine Liegenschaft freiwillig, sollte er ein Servitutsrecht von seinem Nachbarn erhalten, an den Kanal anzuschließen. Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kanalanschlusses und Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe. Am 24. Juli 2015 langte die Bauanzeige für den Kanalanschluss samt Servitutsvertrag ein.



Der Bürgermeister der Stadtgemeinde S. bewilligte auf Grund seines Ansuchens vom 13. Juli 2015 den freiwilligen Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal.



Aufgrund des Anschlusses der Liegenschaft an den Schmutzwasserkanal der Stadtgemeinde S. schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde S. dem Beschwerdeführer gemäß § 2 und § 3 NÖ Kanalgesetz 1977 und der geltenden Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde S. eine Kanaleinmündungsabgabe im Ausmaß von 7.355,15 Euro vor.



Der Beschwerdeführer erhob zunächst das Rechtsmittel der Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Liegenschaft in der Gemeinde A. gelegen sei, weshalb die Stadtgemeinde S. zur Erlassung eines Bescheides nicht befugt sei. Gegen die Berufungsentscheidung, die den erstinstanzlichen Bescheid lediglich dahingehend abänderte, dass ein Betrag von 6.991,89 Euro vorgeschrieben wurde, erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVwG 07.12.2016, LVwG-AV-1199/001-2016).

Die Entscheidung



Da die bei der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit standen, reduzierte sich das Beschwerdevorbringen auf die Frage, ob die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist.



Art. 116 Abs. 1 B-VG bestimmt, dass die Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts an der Hoheitsgewalt des Staates teilnimmt. Im Lichte des Art. 118 Abs. 2 B-VG sind wesentliche Elemente der Gebietskörperschaft Gemeinde jedenfalls ihr Gebiet und ihre Gebietshoheit, die über die darauf lebenden Menschen ausgeübt wird.



Als Gebietshoheit wird dabei die rechtliche Herrschaft innerhalb eines bestimmten Gebietes über jedermann bezeichnet, der sich in diesem Gebiet aufhält. Die für die mit Gebietshoheit ausgestattete Gebietskörperschaft Gemeinde kennzeichnende Teilhabe an der Hoheitsgewalt des Staates ergibt sich dabei aus der Zuerkennung des eigenen Wirkungsbereiches, wie er in Art. 118 Abs. 2 und 3 B-VG umschrieben ist. Im Rahmen dieses Wirkungsbereiches sind die gemeindlichen Hoheitsakte auf das jeweilige Gemeindegebiet beschränkt. Die Eignung einer Verwaltungsaufgabe ist dann nicht gegeben, wenn die erforderlichen Maßnahmen für das Gemeindegebiet nicht mit Erfolg getroffen werden können, weil wirksame Maßnahmen über das Gemeindegebiet hinausgreifen müssten (vgl. VwSlg. 7.348 A/1968). Auch der Verfassungsgerichtshof hat eine Verwaltungsmaßnahme, deren Wirkung über das Ortsgebiet hinausreicht, aus dem eigenen Wirkungsbereich ausgenommen (vgl. VfSlg. 11.307/1978).



Hoheitsverwaltung im eigenen Wirkungsbereich ist daher nur innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes möglich. Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gilt diese Beschränkung nicht.



Im gegenständlichen Fall hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde S. einerseits einen Bescheid erlassen, mit dem der freiwillige Anschluss der gemeindefremden Liegenschaft des Beschwerdeführers an den Kanal der Stadtgemeinde S. gestattet wird.



Zum anderen hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde S. in der Folge einen Abgabenbescheid (Kanaleinmündungsabgabe) erlassen, der in seinen Rechtswirkungen ebenfalls die in der Nachbargemeinde A. situierte Liegenschaft des Beschwerdeführers erfasst.



Die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ist auf dem Gemeindegebiet der Nachbargemeinde A. gelegen, sodass nur diese Gebietskörperschaft im Wege der Hoheitsverwaltung Abgaben und Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen vorschreiben darf.



Im vorliegenden Fall liegt ein vom Beschwerdeführer mehrfach angeregter „freiwilliger“ Anschluss an das Kanalsystem der Stadtgemeinde S. vor. Die in der Gemeinde A. gelegene Liegenschaft soll an das Kanalsystem der Stadtgemeinde S. angeschlossen werden.



Mangels hoheitlicher Befugnis ist ein derartiger freiwilliger Anschluss über eine Gemeindegrenze hinweg aber nur im Rahmen eines privatrechtlichen Übereinkommens denkbar.



Da Hoheitsverwaltung im eigenen Wirkungsbereich nur innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes möglich ist, waren die Abgabenbescheide (Kanaleinmündungsabgabe) rechtswidrig.



Der Beschwerde wurde daher stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates dahingehend abgeändert, dass der erstinstanzliche Abgabenbescheid des Bürgermeisters ersatzlos aufgehoben wurde.