Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben, kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen. Foto: www.BilderBox.com

Haftung bei Rodelbahnen

So eine Gemeinde öffentliche Flächen für den Rodelspaß freigibt, ist besondere Vorsicht angebracht. Die Gemeinde trifft in diesem Fall die sogenannte "Verkehrssicherungspflicht".


Gefährdungsbereiche absperren oder absichern



Wenn daher ein Gelände oder eine abgesperrte Straße für das Rodelvergnügen freigegeben wird, so wird es in jedem Fall notwendig sein, Gefährdungsbereiche (etwa an Kurven) abzusperren oder mittels Strohballen abzusichern. Neben regelmäßigen Kontrollen, wird es auch erforderlich sein, gut ersichtlich Ver- und Gebotshinweise bereits (bei der Talstation) aufzustellen, wer zu welchen Zeiten und unter welchen Bedingungen die Rodelbahn nutzen darf (Kinder nur in Begleitung, nur zu bestimmten Tagzeiten, nur bei Schönwetter).



Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben, kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sind. Das Fehlen eines Brückengeländers im Verlauf einer kurvenreichen Rodelabfahrt wäre beispielsweise eine "atypische" Gefahrenquelle.



Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß der Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen kann. Dies hängt - wie auch die Feststellung von Verschulden und Mitverschulden im Schadensfall - immer vom konkreten Einzelfall ab.

Sowohl Rodelbahnbetreiber als auch Benutzer tragen Verantwortung



Wie die Rodelbahnbetreiber können sich auch die Rodelbegeisterten nicht ihrer Verantwortung entziehen. Leichtsinnige Verhaltensweisen, so etwa bei Dunkelheit und Schneefall die Rodelbahn (gebotswidrig) abwärts zu fahren, sind grundsätzlich nicht dem Rodelbahnbetreiber anzulasten. Auch ist darauf hinzuweisen, dass etwa das Gebot des Fahrens auf Sicht auch auf Rodelbahnen zu beachten und die Fahrgeschwindigkeit danach einzurichten ist, widrigenfalls dem Rodelbegeisterten zumindest ein Mitverschulden anzulasten ist.



Nach § 1295 Abs. 1 ABGB ist jedermann berechtigt, vom Schädiger den Ersatz jenes Schadens zu verlangen, den ihm dieser rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat. Sollte zwischen Rodelbahnbetreiber kein vertragliches Schuldverhältnis bestehen, so haftet der Rodelbahnbetreiber nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (Wegehalterhaftung).



Im Fall eines vertraglichen Schuldverhältnisses („Benutzungsentgelt“) haftet der Rodelbahnbetreiber auch für leichte Fahrlässigkeit, zudem greift die Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB, wonach der Rodelbahnbetreiber auch für das Verhalten seiner eingesetzten Gehilfen wie für sein eigenes haftet. Auf Grund entgeltlicher „privatrechtlicher Benützungsverträge" unterliegt der Rodelbahnbetreiber bei Eintritt eines Schadens außerdem der Beweislastumkehr (§ 1298 ABGB). Dieser muss daher, so der Schaden, die Kausalität und die Rechtswidrigkeit erwiesen sind, beweisen, dass ihn an der Nichterfüllung seiner Sicherungspflichten kein Verschulden trifft.