Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters - 2. Teil

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters kann durch eine Amtshaftpflichtversicherung abgesichert werden:

Ein allfälliges schuldhaftes Handeln des Bürgermeisters wird nach den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes, sohin nach den Haftungsbestimmungen der §§ 1295 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) beurteilt. Unabhängig davon besteht neben der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen auch die Möglichkeit öffentlich-rechtlicher Sanktionen wie z. B. die Amtsenthebung oder die Abwahl; diese Sanktionen fallen jedoch in die politische Verantwortlichkeit des Bürgermeisters und wird deren Realisierung von den jeweiligen Mehrheitsverhältnissen in der Gemeinde abhängig sein.



Die zivilrechtliche Haftung des Bürgermeisters nach den Haftungsbestimmungen des ABGB steht mit der Organhaftung im Zusammenhang. Unter Organhaftung versteht man die Ersatzpflicht eines Organs für Schäden, welche das Organ in Vollziehung der Gesetze, also in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit dem Rechtsträger zugefügt hat; es geht sohin um den Rückersatzanspruch, den der Rechtsträger im Rahmen der Amtshaftung erfüllt hat.



Die Organhaftung ist sohin die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters für sein Handeln in Vollziehung der Gesetze gegenüber dem Rechtsträger (Gemeinde). Dieses Handeln wird auf Grundlage der allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB beurteilt. Der Rückersatzanspruch ergibt sich aus der Amtshaftung, d.h., dass der Rechtsträger dazu verpflichtet wurde, aufgrund eines Fehlverhaltens eines oder mehrerer seiner Organe zivilrechtlich zu haften und Schadenersatz zu leisten.



Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Rechtsträgers (und damit auch des Bürgermeisters) durch eine Amtshaftpflichtversicherung abgesichert werden kann. Eine Amtshaftpflichtversicherung muss sohin nicht der jeweilige Bürgermeister für sich (und schon gar nicht auf seine Kosten) abschließen, sondern liegt dies im Interesse der Gemeinde. Mit der Amtshaftpflichtversicherung wird sohin sowohl eine allfällige Schadenersatzpflicht der Gemeinde, als auch ihrer kommunalen Funktionäre, insbesondere der Bürgermeister, in finanzieller Hinsicht abgesichert. Meines Erachtens gehört es sohin zu einem vernünftigen Verwaltungshandeln, dass eine Gemeinde eine Amtshaftpflichtversicherung abschließt.



(wird fortgesetzt).