Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Bürgermeisters

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes stellen die in den Gemeindeordnungen enthaltenen Vorschriften über die Vertretung der Gemeinden nicht bloße Organisationsvorschriften über die interne Willensbildung öffentlicher Körperschaften dar, sondern bedeuten Einschränkungen der Vertretungsmacht des Bürgermeisters nach außen.





Es gibt jedoch Entscheidungen des OGH, wonach der Bürgermeister eine aus dem Gesetz ableitbare Verhandlungsvollmacht für die Gemeinde hat und die Gemeinde sich daher Erklärungen des Bürgermeisters in seiner Eigenschaft als ein jeweils zu Verhandlungen ermächtigtes Organ zurechnen lassen muss. Der Bürgermeister hat nach dieser Judikatur Vertretungsvollmacht nicht nur dann, wenn der Gemeinderat (oder auch der Gemeindevorstand) über ein in seine Geschäftsführungskompetenz fallendes Rechtsgeschäft Beschluss gefasst, sondern auch dann, wenn der Bürgermeister den Anschein eines solchen Beschlusses gesetzt hat. Hat der Bürgermeister den Anschein des Vorliegens eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses gesetzt, ohne dass dieser Gemeinderatsbeschluss vorliegt (es kann sich auch um einen Beschluss des Gemeindevorstandes handeln) so wird dies erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen für den Bürgermeister haben.



Zum einen wird dann, wenn das Geschäft trotz der Anscheinsvollmacht des Bürgermeisters für die Gemeinde nicht verbindlich zustande gekommen ist, der Bürgermeister nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des ABGB dem Geschädigten, der sich auf die Erklärungen des Bürgermeisters verlassen hat, für den entstandenen Schaden zu haften haben.



Zum anderen hat die Gemeinde, wenn sie das aufgrund der Anscheinsvollmacht zustande gekommene Geschäft zuhalten muss, die Möglichkeit, den entstandenen Schaden gegenüber dem Bürgermeister aufgrund der Nichteinhaltung der internen Organisationsvorschriften geltend zu machen. In diesem Fall wird daher der Bürgermeister zur Verantwortung gezogen, weil er ein für die Gemeinde schädliches Geschäft abgeschlossen hat.



(wird fortgesetzt)