Zug fährt mit hoher Geschwindigkeit
Die Mittel stehen nur für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen und nicht für Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten bereit.

125 Millionen bereit gestellt

Lange wurde nach einer Lösung im neuen Finanzausgleich gerungen um die massive Kostenbelastung der Gemeinden aufgrund der Eisenbahnkreuzungsverordnung abzufedern.

Von 2017 bis einschließlich 2029 werden jährlich 9,62 Millionen Euro als Zweckzuschüsse für Investitionen an Eisenbahnkreuzungen an die Länder zwecks Auszahlung an betroffene Gemeinden überwiesen, insgesamt daher 125,06 Millionen Euro. Die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die Länder auf Grundlage und im Verhältnis der geschätzten länderweisen Anteile an der Gesamtbelastung verteilt.



Anzumerken ist, dass die Mittel nur für Investitionen in Eisenbahnkreuzungen (etwa Errichtung einer Schrankenanlage mit Lichtzeichen) und daher nicht für Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten bereitstehen. Ob auch Kosten im Zusammenhang mit Auflassungen (Ersatzmaßnahmen, Umgestaltung des Wegenetzes etc.) bezuschusst werden, wird in erster Linie von den von den einzelnen Ländern zu erstellenden Richtlinien abhängen. Abgesehen davon, dass die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV 2012) zahlreiche Auflassungen bewirkt, wäre es auch im Sinne eines Anreizes für mehr Auflassungen naheliegend, in den Richtlinien festzulegen, dass auch Investitionen infolge von Auflassungen kostenersatzfähig sind.



Wichtig ist, dass der Zuschuss unabhängig davon gezahlt wird, ob die Investitionen durch die EisbKrV 2012 verursacht wurden, es wird daher keine Einzelfallprüfung geben. Ebenso ist von Bedeutung, dass Zuschüsse für Investitionen rückwirkend seit Inkrafttreten der Verordnung (1. September 2012) gezahlt werden.



Die Höhe des jeweiligen Kostenzuschusses ist von den Ländern in Richtlinien festzulegen, wobei im Regelfall ein Eigenfinanzierungsanteil der Gemeinden vorzusehen ist.



Wenngleich die Länder keinen Eigenfinanzierungsanteil vorsehen müssen, wird dieser in Anbetracht der beschränkten Mittel notwendig sein. Insbesondere werden in den ersten Jahren die Mittel infolge der – richtigerweise – rückwirkenden Bezuschussung von seit 1. September 2012 getätigten Investitionen knapp. Damit nicht gerade jene Gemeinden einen hohen Eigenfinanzierungsanteil tragen müssen, die seit Jahren auf einen Kostenersatz warten, wird es notwendig sein, in den Richtlinien vorzusehen, dass Zuschüsse, die in einem Jahr mangels ausreichender Mittel nicht ausbezahlt werden können, im Folgejahr ausbezahlt werden. Unbillig und allenfalls sogar finanzverfassungswidrig wäre es – gerade in den ersten Jahren, in denen es viele Zuschussanträge, aber im Verhältnis dazu wenig Mittel gibt – wenn Zuschüsse nur im Ausmaß und nach Maßgabe der in einem Jahr einlangenden Kostenersatzanträge und der zur Verfügung stehenden Mittel ausbezahlt werden.