Windkraftanlage vor blauem Himmel
Dem Betreiber der Windkraftanlage ist es ohne weiteres möglich, viel höhere, größere und stärkere Windräder auf einer „alten bewilligten Anlage“ neu zu errichten, ohne dass die Nachbargemeinde aufgrund der seit 2014 geltenden verschärften Abstandsregelungen dagegen etwas unternehmen kann.

Windkraft und Raumordnung

Mit der 11. Novelle zum NÖ ROG 1976 im Jahr 2004 wurden die Widmungsvorschriften für Windkraftanlagen ab einer Engpassleistung von 7 KW geändert. So wurde unter anderem ein Mindestabstand der Windkraftanlage von 2.000 Meter zum gewidmeten Wohnbauland, welches nicht in der Standortgemeinde liegt, eingeführt. Dieser Mindestabstand darf nach dieser gesetzlichen Bestimmung nur mit Zustimmung der betroffenen Nachbargemeinde auf bis zu 1.200 Meter reduziert werden.

Im Zuge eines Verfahrens betreffend die Ertüchtigung einer bestehenden Windkraftanlage war für eine von mir vertretene Gemeinde zu klären, inwieweit bei der Nachbargemeinde als Standortgemeinde deren Flächenwidmungsplan an die im Jahr 2004 erlassene und in das NÖ ROG 2014 übernommene gesetzliche Regelung über die Mindestabstände bei Windkraftanlagen anzupassen ist.



Im Gegenstand hat die Betreiberin der Windkraftanlage im Bereich der Nachbargemeinde die Ertüchtigung der bestehenden Windkraftanlage durch größere und stärkere Windkrafträder geplant. Die Planung erfolgte auf Basis eines aus dem Jahr 2000 erlassenen Flächenwidmungsplanes, ohne dass hierbei auf die neue gesetzliche Regelung nach § 20 Abs. 3a NÖ ROG 2014 in Form eines modifizierten Flächenwidmungsplanes Bezug genommen worden wäre. Die NÖ Landesregierung hat die Ertüchtigung bewilligt, der Bescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht NÖ bestätigt. Dagegen hat die von mir vertretene Gemeinde den Verfassungsgerichtshof angerufen.

Regelung durch den Landesgesetzgeber

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.9.2016 ausgeführt, dass es dem jeweiligen Landesgesetzgeber im Rahmen der Ausgestaltung seines Raumordnungsgesetzes grundsätzlich selbst überlassen bleibt, zu regeln, ob und inwieweit eine Änderung der raumordnungsrechtlichen Rechtsgrundlagen auch bereits bestehende Widmungen erfassen soll. Dies bedeutet, dass der Landesgesetzgeber dann, wenn er raumordnungsrechtliche Rechtsgrundlagen ändert, gesetzlich anordnen muss, inwieweit durch diese Änderungen bestehende Widmungspläne der Gemeinden den neuen gesetzlichen raumordnungsrechtlichen Vorschriften anzupassen sind.



Im konkreten Fall hätte daher der Landesgesetzgeber NÖ im Rahmen von Übergangsvorschriften anordnen müssen, dass die bestehenden Flächenwidmungspläne den neuen raumordnungsrechtlichen Rechtsgrundlagen des Landes NÖ anzupassen sind, was jedoch nicht erfolgt ist.

Abstandsflächen strenger geregelt

Diese Frage ist für die betroffenen Gemeinden insofern sehr wichtig, als im Rahmen des § 20 Abs. 3a NÖ ROG 2014 (und dessen Vorgängerbestimmung) in Niederösterreich die einzuhaltenden Abstandsflächen strenger geregelt wurden. Mangels Anordnung, wonach die strengeren Abstandsregelungen rückwirkend, d. h. sohin auch auf bestehende Flächenwidmungen anzuwenden sind, sind die strengeren Abstandsvorschriften nur auf neue Projekte anzuwenden. Soweit bereits bewilligte Projekte nur erneuert bzw. verstärkt werden (sogenanntes Repowering von Windkraftanlagen) ist dies nicht notwendig.



Das Unterbleiben der Anordnung im Rahmen von Übergangsvorschriften führt daher zu einer deutlich verschärften Situation für Nachbargemeinden von Gemeinden, in denen bereits Windkraftanlagen bestehen. Dem Betreiber der Windkraftanlage ist es somit ohne weiteres möglich, viel höhere, größere und stärkere Windräder auf einer „alten bewilligten Anlage“ neu zu errichten, ohne dass die Nachbargemeinde aufgrund der seit 2014 geltenden verschärften Abstandsregelungen dagegen etwas unternehmen kann. Ob dies tatsächlich die Intention des Gesetzgebers war, bleibt dahingestellt!