Baustelle und Bauarbeiter im Sonnenuntergang
Damit die Förderungen von den Gemeinden auch zur Gänze abgerufen werden können, müssen die nachweisbaren Gesamtkosten des Projekts mindestens die vierfache Höhe des gemeindeweise festgelegten Zweckzuschusses betragen.

Rasch und unbürokratisch

Das Kommunalinvestitionsgesetz (KIG 2017) soll im Mai im Nationalrat beschlossen werden, das Finanzministerium sichert eine rasche und unbürokratische Abwicklung durch die Buchhaltungsagentur zu.

Ausgangspunkt für das Kommunale Investitionsprogramm 2017/2018 war der Vortrag an den Ministerrat vom 25. 10. 2016, der einleitend lautete: „Die Bundesregierung bekennt sich zum klaren Ziel, private und öffentliche Investitionen zu stimulieren und dadurch die Schaffung von Beschäftigung zu unterstützen.“ Durch das Kommunalinvestitionsgesetz sollen zusätzliche Bauinvestitionen in der Höhe von mindestens 760 Millionen Euro erfolgen und rund 8500 Arbeitsplätzen geschaffen bzw. gesichert werden. Ziel ist also die Belebung der Wirtschaft und des Arbeitsmarktes. Damit hier rasche Impulse durch zusätzliche Bauinvestitionen der Gemeinden gesetzt werden können, bedarf es einer unbürokratischen Abwicklung und eines breiten Verwendungszwecks für die insgesamt knapp 173 Millionen Euro an Fördermitteln, die der Bund 2017 und 2018 zur Verfügung stellt.



Wie bereits in der letzten Ausgabe berichtet, wird für jede österreichische Gemeinde gemäß eines Verteilungsschlüssels aus dem Finanzausgleich ein konkreter Betrag (im Detail siehe BMF- oder Gemeindebund-Homepage) bereitgestellt, der über einen Antrag (Einreichzeitraum ist 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018) abgerufen werden kann. Grundsätzlich kann ein Zweckzuschuss bis zu 25 Prozent der Gesamtkosten betragen, die gemeindeweisen Mittel können über ein oder mehrere Projekte abgerufen werden. Auch gemeindeübergreifende Projekte sind förderfähig, die Anträge auf den Zweckzuschuss sind dann von den Gemeinden in Höhe ihres Anteils am Kooperationsprojekt zu stellen. Die Überweisung des Zweckzuschusses erfolgt zeitnahe nach Prüfung durch die Buchhaltungsagentur (BHAG) und Genehmigung durch das BMF und nicht erst mit Endabrechnung des Projekts. Kein Zweckzuschuss wird für die Anschaffung von Fahrzeugen, für Personalkosten oder für Eigenleistungen der Gemeinde (z. B. durch Mitarbeiter des Bauhofs) gewährt, derartige Kosten sind von der Höhe des Gesamtprojekts abzuziehen. Die Anträge werden in Reihenfolge des Einlangens bearbeitet. 2017 nicht beantragte/verwendete Mittel werden ins Folgejahr übertragen, 2018 nicht abgerufene Mittel werden landesweise dem im Finanzausgleich geschaffenen Strukturfonds zugeschlagen.



Eine im April erfolgte Besprechung mit dem BMF und der BHAG stimmt hinsichtlich einer raschen und unbürokratischen Vollziehung durchaus positiv:

Beantragung des Zweckzuschusses



Das von der BHAG geplante Antragsformular (alle Anträge und Nachweise per E-Mail einzubringen) dürfte sehr überschaubar ausfallen. Anzugeben ist u. a. um welche Förderkategorie (siehe nachstehende Box) es sich handelt, wie hoch die Gesamtinvestition der antragstellenden Gemeinde ist (offen ist noch, ob auch ein Gemeindeverband einen Antrag stellen kann) sowie die Höhe der Eigenmittel, weiterer Finanzierungsanteile und des beantragten Zweckzuschusses nach KIG 2017. Weiters sind das Projekt und (der/die) Projektträger kurz zu beschreiben. Die Buchhaltungsagentur wird sowohl für den Antrag als auch den Verwendungsnachweis der Fördermittel ein Merkblatt (Ausfüllhilfe) herausgeben. Dadurch sollen Unklarheiten über die grundsätzliche Förderfähigkeit von Beginn an beseitigt und damit auch der Aufwand für Rückfragen für die BHAG und die Antragsteller vermieden werden. Betreffend die im Gesetzesentwurf vorgesehene Mangelfreiheit und Vollständigkeit der Anträge hat die BHAG bereits eingeräumt, dass eine Nachfrist von vier Wochen vorgesehen werden wird. Der Antrag wird zwei Beilagen vorsehen: Zum einen den Beschluss des Gemeinderats zur Durchführung des Projekts (darunter ist z. B. auch ein Nachtragsvoranschlag 2017 oder ein Voranschlag 2018 zu verstehen), zum anderen eine Bescheinigung des Bürgermeisters über die „Zusätzlichkeit“ der Bauinvestition (der Baubeginn darf nicht vor dem 1. 4. 2017 liegen, im aktuellen Voranschlag dürfen maximal Projektplanungskosten enthalten sein).

Nachweis zur Verwendung des Zweckzuschusses



Bis 31. 1. 2021 ist die Durchführung des Investitionsprojekts nachzuweisen und abzurechnen, widrigenfalls ist der Zweckzuschuss an den Bund zurückzuzahlen. Auch das Formular zum Verwendungsnachweis soll einfach gehalten sein: Neben den bereits im Antrag anzugebenden Informationen ist ein kurzer verbaler Bericht über die Verwendung des gewährten Zuschusses und ein Hinweis zur allfälligen Vorsteuerabzugsberechtigung zu geben. Dem Nachweis sind eine Bescheinigung des Bürgermeisters über die Durchführung des Projekts sowie eine Liste der Rechnungen (nicht jedoch die Rechnungen im Original oder in Kopie) mit Rechnungsempfänger, Rechnungsbetrag (brutto oder netto) und Zahlungsdatum beizulegen.

Stichprobenweise Kontrollen möglich



Damit die Förderungen von den Gemeinden auch zur Gänze abgerufen werden können, müssen die nachweisbaren Gesamtkosten des Projekts (oder der Projekte - wobei der Zweckzuschuss für jedes Projekt einzeln zu beantragen ist, also kein Sammelantrag) mindestens die vierfache Höhe des gemeindeweise festgelegten Zweckzuschusses betragen.



Die BHAG wird auch stichprobenweise vor Ort kontrollieren, ob die Mittel zweckgerecht verwendet werden und die Angaben im Verwendungsnachweis korrekt sind. Das KIG 2017 ist derzeit auf einem guten Weg zu einer einfachen und praxisgerechten Vollziehung. Es bleibt zu hoffen, dass dies auch im weiteren parlamentarischen Prozess so bleibt und auch durch die angekündigten Anpassungen der Förderkategorien 7 bis 9 (Umweltministerium) und 10 (BMVIT) an bereits bestehende Förderprogramme keine unnötigen Beschränkungen des derzeit breiten Verwendungszwecks erfolgen.