Salzburger Gemeinde im Grünen
Neue Widmungen werden auf einen Zeitraum von zehn Jahren befristet.
Symbolbild: Niedernsill
Foto: Shutterstock/Sasenki

Einigung über Raumordnungsgesetz

16. Mai 2017
Nach langen Vorbereitungen und intensiven Verhandlungen konnten die letzten offenen Punkte zur Novelle des Salzburger Raumordnungsgesetzes (ROG) abgeschlossen werden. Wichtig war neben der Einigung zwischen den Regierungspartnern auch die Zustimmung des Gemeindeverbandes unter Präsident Günther Mitterer.

Die wichtigsten Bestimmungen sind dabei eine Neuregelung zur Baulandmobilisierung sowie die Baulandbefristung. Die Eindämmung der Zweitwohnsitze erfolgt über eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit. Für die Umsetzung alternativer Energieformen können zukünftig entsprechende Rahmenbedingungen in den Raumplanungsinstrumenten gesetzt werden. In den finalen politischen Verhandlungen wurde noch die Energieraumplanung nachgeschärft.



Folgende Änderungen gab es seit dem Ende der Begutachtungsfrist:

Zweitwohnsitze



Gemeinden mit einem hohen Anteil an Nichthauptwohnsitzwohnungen - mehr als 16 Prozent und nicht wie im Begutachtungsentwurf 26 Prozent – werden als sogenannte Zweitwohnsitz-Beschränkungsgemeinden ausgewiesen. Von den 119 Salzburger Gemeinden fallen damit 82 Gemeinden in diese Regelung als Zweitwohnungs-Beschränkungsgemeinde, einschließlich der Stadt Salzburg.



Künftig ist in diesen Gemeinden die Zweitwohnnutzung ausschließlich in gewidmeten Zweitwohnungsgebieten zulässig. Ansonsten können – abgesehen von den im ROG definierten Ausnahmen - nur mehr Hauptwohnsitze begründet werden. Alle Gemeinden, die nicht in diese Regelung fallen, können mit entsprechender Begründung ebenfalls Zweitwohnungs-Beschränkungsgebiete ausweisen. Gleich bleibt, dass sich die neuen Regelungen nicht mehr auf die Definition des Ferienwohnsitzes beziehen, sondern ans Melderecht (Unterscheidung Hauptwohnsitz bzw. Nichthauptwohnsitz) anknüpfen. Die meist abträglichen Auswirkungen von Zweitwohnungen in den Hauptwohnsitzgebieten wie etwa hohe Grund- und Wohnungspreise oder nur temporär genutzte Siedlungsteile sollen mit dieser Regelung minimiert werden.

Gestaltungsbeiräte



Den Gemeinden wird eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, den Gestaltungsbeirat als beratendes und unterstützendes Gremium beizuziehen. Dies war schon bisher in vielen Gemeinden der Fall, nun wurde die entsprechende gesetzliche Grundlage dafür geschaffen. Mit der Beiziehung von Gestaltungsbeiräten kann die Qualität der Planungen unterstützt werden.

Räumliches Entwicklungskonzept (REK)



Dem Gemeindeverband war die Möglichkeit zur Änderung der alten Räumlichen Entwicklungskonzepte ein wichtiges Anliegen. Jene Gemeinden, die mit den neuen REK bereits begonnen haben, können mit einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2019 noch Änderungen am alten REK vorziehen.



Die zentralen Eckpunkte der Novelle wie die Befristung von Bauland, der Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag, Maßnahmen gegen die Zersiedelung sowie die Bestimmungen zu den Handelsgroßbetrieben bleiben aufrecht.

Neues Bauland befristen



Neue Widmungen werden auf einen Zeitraum von zehn Jahren befristet. Werden sie innerhalb von zehn Jahren nicht bebaut, tritt die vorher festgesetzte Folgewidmung (Grünland) automatisch in Kraft. Damit wird verhindert, dass neuer Baulandüberhang aufgebaut wird und gewidmete Flächen zum Spekulationsobjekt werden. Dadurch soll erreicht werden, dass der Bevölkerung das gewidmete Bauland auch tatsächlich zur Verfügung steht und leistbares Wohnen ermöglicht wird.

Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag



Durch die Nichtbebauung bereits gewidmeter Baugrundstücke entstehen dennoch Kosten für die Gemeinden, beispielsweise für die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen wie Kanal und Wasser, aber auch für öffentliche Einrichtungen wie Kindergärten oder Schulen.



Darum wird zur Mobilisierung bestehenden Baulands für die Grundeigentümer ab Inkrafttreten der Novelle eine Fünf-Jahres-Frist für eine Bebauung eingeführt. Erfolgt die Bebauung nicht, ist entweder ein Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag zu leisten oder die Fläche wird auf Antrag des Grundbesitzers in Grünland rückgewidmet.



Bei nachgewiesenem Eigenbedarf kann die Bebauungsfrist um zehn Jahre (auf insgesamt maximal 15 Jahre) verlängert werden. Danach ist der Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag zu leisten oder auf Antrag des Grundbesitzers in Grünland zurückzuwidmen.

Maßnahmen gegen die Zersiedelung



Erstmalig wird im neuen Raumordnungsgesetz der Begriff der Zersiedelung definiert. Damit wird klarer, was mit Zersiedelung der Landschaft gemeint ist. Dem Räumlichen Entwicklungskonzept gemäß ROG 2009 kommt eine bedeutendere Rolle zur Stärkung von kompakten Siedlungsstrukturen zu. Es ist vorgesehen, die jeweiligen Siedlungsstandorte auf ihre Standortqualitäten genauer zu prüfen. In den neuen Räumlichen Entwicklungskonzepten sind die Siedlungsschwerpunkte der Gemeinde auszuweisen. In diesen soll künftig die überwiegende Entwicklung der Gemeinde stattfinden.

Stärkung der Ortskerne sowie Neuerungen bei Handelsgroßbetrieben



Die Stärkung der Stadt- und Ortskerne ist ein wichtiges Ziel der Salzburger Landesregierung. Neue Handelsgroßbetriebe an den Ortseinfahrten unmittelbar an den Kreisverkehren oder auf der „grünen Wiese“ sollen damit der Vergangenheit angehören. Die Ansiedlung von neuen Märkten erfolgt zukünftig nach strengen fachlichen Kriterien (Standortqualität). Insbesondere bei Verbrauchermärkten (Nahversorger) wird auf eine ausreichende Anzahl von Einwohnern im Nahbereich geachtet. In Gewerbe- und Betriebsgebieten können keine neuen Verbrauchermärkte und Fachmärkte mit mehr als 300 Quadratmeter errichtet werden. Damit ist beabsichtigt, den Wildwuchs an Verkaufsflächen im Land Salzburg einzuschränken.

Stärkung der überörtlichen Planung



Der Regionalplanung als überörtliche Planungsebene wird zukünftig wieder mehr Gewicht beigemessen. Die Regionalverbände sind verpflichtet, ein Regionalprogramm mit verbindlichen Festlegungen zu erstellen. Damit sollen regional wirksame Entwicklungen und Maßnahmen besser abgestimmt werden. Das Land unterstützt zukünftig die Erstellung verbindlicher Regionalprogramme mit einer Förderung von 50 Prozent der Planungskosten.



Für die Regionalprogramme sind im ROG die wesentlichen Mindestinhalte definiert, wie etwa die angestrebte Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung, die Siedlungsstruktur sowie die Verkehrsentwicklung.



Die Energieraumplanung ist nun im Landesentwicklungsprogramm, im Regionalprogramm und im REK und Flächenwidmungsplan berücksichtigt.



Auch im Landesentwicklungsprogramm werden erstmalig Mindestinhalte geregelt. Des Weiteren wird festgelegt, wie die Regionalverbände und der Gemeindeverband in den Prozess der Erstellung des Landesentwicklungsprogrammes eingebunden werden.