Baum
Beschattung. Eine Unterlassungsklage kann erst nach Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens erhoben werden. Foto: bilderbox.com

Beeinträchtigung durch Bäume

Beeinträchtigung durch Bäume ist wiederholt ein aktuelles Thema. Davon können sowohl Gemeinden aktiv als auch passiv betroffen sein, d. h., dass Bäume auf gemeindeeigenem Grund den Nachbarn stören, oder aber gemeindeeigene Grundstücke beeinträchtigt werden. (Besprochen wird hier der zivilrechtliche und nicht der öffentlich-rechtliche Bereich.)

Die maßgebliche Bestimmung für die Beeinträchtigung durch Bäume findet sich im § 364 Abs. 3 ABGB. Normiert ist das Versagungsrecht des durch die Einwirkung vor allem durch Entzug von Licht oder Luft betroffenen Grundeigentümers.

Bei dieser Regelung geht es um die Möglichkeit sich gegen den Entzug von Licht oder Luft durch Bäume oder Pflanzen des Nachbargrundstückes mit einer Unterlassungsklage (Unterlassungsanspruch) zur Wehr zu setzen.

Abhilfe wird vor allem in den „Beschattungsfällen“ möglich sein, wo es zu einer Überschreitung der örtlichen Verhältnisse und unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des durch den Entzug von Licht oder Luft beeinträchtigten Grundstückes kommt. Nicht nur der betroffene Eigentümer, sondern auch ein Mieter kann bei unzumutbarer Beeinträchtigung durch die Beschattung bei Gericht auf Abhilfe klagen.

Eine Unterlassungsklage kann jedoch erst nach Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens erhoben werden. Das bedeutet, dass vor Klagseinbringung eine gütliche Einigung versucht werden muss. Zu diesem Zweck können als Streitbeilegungsstellen die Schlichtungsstellen der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie auch Mediatoren und Gerichte (im Rahmen eines prätorischen Vergleiches) in Anspruch genommen werden. Kommt es innerhalb von drei Monaten nicht zu einer gütlichen Einigung, kann (aber auch nur dann) geklagt werden.

Für die erfolgreiche Geltendmachung einer Unterlassungsklage, z. B. bei Entzug von Licht ist Folgendes maßgebend:



Die Einwirkung durch den Entzug von Licht oder Luft müssen

  • das nach den örtlichen Verhältnissen gröbliche Maß überschreiten und
  • zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstückes führen.

Es muss sich daher um massive Fälle einer Beeinträchtigung handeln.