Büroarbeit zur VRV 2015
Da die neue VRV
keine Trennung in
ordentlichen und außerordentlichen Haushalt mehr kennt, bedarf es hier Nachfolgeregelungen in den Gemeindeordnungen. Foto: Shutterstock

Haushaltsrecht kann einheitlich kommen

Noch bis 19. Dezember 2017 findet nach rund zweijährigen Vorarbeiten und intensiven Verhandlungen das vierwöchige Begutachtungsverfahren der Novelle zur künftigen Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung für Länder und Gemeinden (VRV 2015) statt.

Die Novelle zur neuen VRV, die der Finanzminister im Oktober 2015 im Einvernehmen mit dem Rechnungshofpräsidenten erlassen hat, wurde bereits jetzt notwendig, um eine Reihe von Klarstellungen und Ergänzungen im Verordnungstext und vor allem in den umfangreichen Beilagen durchzuführen. Die Novelle, die auch einige Erleichterungen bei der Vollziehung der VRV durch die Gemeinden bringt, könnte somit noch knapp vor Weihnachten erlassen werden. Der Begutachtungsentwurf für die Novelle ist über den nebenstehenden Link abrufbar.

Einheitliche Umsetzung geboten



Ziel der VRV 2015 ist es, eine möglich einheitliche, getreue und vollständige Darstellung der finanziellen Lage der Länder und Gemeinden sicher zu stellen. Dies soll künftig durch eine Ressourcensicht (Ergebnisrechnung) und eine Vermögenssicht (Vermögensrechnung) ergänzend zur schon bisher vorhandenen Liquiditätssicht (Finanzierungsrechnung) erfolgen.



Gerade das Bedürfnis nach Einheitlichkeit über alle Gebietskörperschaften ermächtigt den Finanzminister gemäß § 16 des Finanz-Verfassungsgesetzes überhaupt erst dazu, die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse aller Länder und Gemeinden zu normieren. Wie schon in der Vergangenheit werden auch an der neuen VRV verschiedene landesrechtliche Normen des kommunalen Rechnungswesens anknüpfen. Auch hier ist dem verfassungsrechtlichen Bedürfnis nach Einheitlichkeit Rechnung zu tragen.



Nicht zuletzt im Sinne vergleichbarer Ergebnisse nach den nationalen und europäischen Stabilitätsregeln und des vereinbarten gemeinsamen Inkrafttretens der VRV-Regelungen für Gemeindeverbände wäre es wünschenswert, dass das nun auch für Städte über 20.000 Einwohner erreichte Inkrafttreten der VRV 2015 bundesweit einheitlich für alle Gemeinden Österreichs mit 1. Jänner 2020 erfolgt, auch wenn in einzelnen Bundesländern eine Einführung bereits mit dem Haushaltsjahr 2019 angestrebt wird.

Start für alle Gemeindeverbände am 1. Jänner 2020



Da die Gemeindeverbände im Gegensatz zur VRV 1997 nicht von der VRV 2015 umfasst sind, sind die Länder am Zug, die Regelungen der neuen VRV landesgesetzlich auch für die Verbände anwendbar zu machen.



Im Paktum zum Finanzausgleich vereinbarten Bund, Länder, Städtebund und Gemeindebund im Herbst 2016, dass die Landesgesetzgeber die Einhaltung der VRV 2015 für die Gemeindeverbände (sowohl für jene Kraft Verfassung ebenso wie für die einfachgesetzlichen Verbände, etwa nach dem Wasserrechtsgesetz) einheitlich zum 1.1.2020 in Kraft setzen. Ergänzend wurden für kleine Verbände (bis zu einem Schwellenwert von 700.000 Euro pro Jahr) vereinfachte, durch den Landesgesetzgeber zur normierende Rechnungslegungsvorschriften vereinbart.



Da der Text im Paktum kurz ausfiel, bedarf es in den nächsten Monaten der Erarbeitung einheitlicher Regelungen, die von den Landtagen zu beschließen sind. Das Paktum gibt hierbei jedoch schon klare Hinweise, dass es sich dabei um einen Wert aus dem Finanzierungsvoranschlag handelt (z. B. die Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung), da für kleine Verbände lediglich eine Finanzierungsrechnung samt den damit in Verbindung stehenden Anlagen der VRV 2015 vereinbart wurde.

Nachfolgeregelung für Fremdfinanzierung



Da die neue VRV keine Trennung in ordentlichen und außerordentlichen Haushalt mehr kennt, an die die bisherigen landesgesetzlichen Fremdfinanzierungsverbote für die laufende Gebarung anknüpfen können, bedarf es hier Nachfolgeregelungen in den Gemeindeordnungen bzw. Gemeindehaushaltsgesetzen.



Unter den Gemeindeaufsichtsbehörden besteht bereits Konsens, dass Darlehen weiterhin nur für investive Zwecke aufgenommen werden können und dass deren Tilgung (bzw. im Fall endfälliger Darlehen Ansparung) laufend und aus operativen Mitteln erfolgt. Im Rahmen der Reformarbeitsgruppen wurden dazu bereits Vorschläge für die einheitliche landesgesetzliche Schaffung von „Projektnachweisen“ als Ersatz für den außerordentlichen Haushalt ausgearbeitet, die auch der künftigen Förderabwicklung dienen sollen. Es ist zu hoffen, dass die Landesgesetzgeber diesen Empfehlungen nachkommen.

Vergleichbarkeit der Darstellung



Zum Zwecke eines österreichweit einheitlichen Erscheinungsbilds wurden in gemeinsamen Projekten von Gemeindebund und Städtebund mit dem BMF und Vertretern der Gemeindeaufsichtsbehörden prototypische Muster-Voranschläge und Rechnungsabschlüsse erarbeitet, die in den nächsten Wochen um die Änderungen durch die VRV-Novelle ergänzt und danach im Jänner/Februar veröffentlicht und den EDV-Firmen zur Umsetzung übergeben werden.

Novelle bringt Erleichterungen



Die Gemeinden sind durch die VRV 2015 mit umfangreichen Neuerungen konfrontiert: So etwa, dass künftig Geschäftsfälle bei Rechnungslegung/stellung und nicht mehr nach dem Fälligkeitsprinzip zu verbuchen sind oder auch dass der Kontierungsleitfaden deutlich dicker wird (vor allem durch die nötigen Jahresabschlussbuchungen iZm Periodenabgrenzung und Rückstellungsbildung). Und nicht zuletzt die Erfassung, Bewertung und laufende Abschreibung des Gemeindeeigentums wird eine der wesentlichen Herausforderungen der anstehenden Haushaltsrechtsreform sein.



Gerade deswegen hat der Gemeindebund in den Verhandlungen darauf gedrängt, dass die Novelle zur VRV 2015 nicht nur die Möglichkeit für ein gemeinsames Inkrafttreten am 1. Jänner 2020, sondern auch eine Reihe von Vereinfachungen mit sich bringt:



So konnte etwa erreicht werden, dass Gemeinden, die schon bisher eine Vermögens- und Schuldenrechnung geführt haben, bei Vermögen, das vor der Kundmachung der Stammfassung der VRV im Oktober 2015 erworben wurde und eine maximal zehnjährige Nutzungsdauer aufweist, ihre Wertansätze und Abschreibungsdauern beibehalten können. Darüber hinaus entfällt durch die Novelle die Folgebewertung von Kulturgütern.



Weiters wurde etwa klargestellt, dass Kassenstärker nicht in den Voranschlag aufgenommen werden müssen und die bisherige Praxis der Rot-Absetzungen der VRV 1997 auch im neuen Haushaltsrecht angewendet werden kann.

Weiterer Umsetzungsfahrplan



Nach der Kundmachung der VRV-Novelle rund um den Jahreswechsel und der erfolgten Anpassung der Muster-Voranschläge und Rechnungsabschlüsse inkl. Vermögensrechnung kann im Frühjahr und Sommer die landesgesetzliche Umsetzung des neuen Haushaltsrechts erfolgen, die auch einen wesentlichen Baustein für die Anpassungen der EDV-Programme darstellt. Zwischenzeitlich wird Ende März 2018 auch der an die VRV 2015 angepasste Kontierungsleitfaden für Städte und Gemeinden erscheinen.



Spätestens ab Herbst 2018 sollten dann flächendeckende Schulungsmaßnahmen für Gemeindebedienstete ebenso wie für kommunale Funktionäre beginnen, damit bis Mitte 2019 die Erhebung und Bewertung des Gemeindevermögens erfolgen kann (wobei nach dem Vorbild des Bundes die Eröffnungsbilanz erst Ende 2020/Anfang 2021 vorzulegen wäre) und im Sommer/Herbst 2019 alle Gemeinden in der Lage sind, den ersten Voranschlag nach VRV 2015 aufzustellen.



www.gemeindebund.at/gemeindefinanzen