Gehalt & Steuern für Gemeinderäte
Wird ein Steuerberater mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung betraut, so kann bei Anwendung der Quotenvereinbarung mit dem Finanzamt eine Fristerstreckung auf den 31. März des darauffolgenden Jahres erreicht werden. Foto: www.BilderBox.com

Besteuerung von Gemeindemandataren

Die Tätigkeit als Politiker – sei es als Gemeinderat, Bürgermeister oder Gemeindeverbandsobmann – ist ebenso ein Dienstverhältnis wie jene eines Amtsleiters, Kassenverwalters oder Buchhalters. Oft hat man als Gemeindemandatar ein Berufsleben neben dem Arbeitsleben als Politiker. Wie ist dies in der jährlichen Steuererklärung zu vereinbaren und welche Grundsätze sind beim Ansatz von Werbungskosten zu beachten?

Üben Gemeindemandatare neben der Tätigkeit als Politiker eine Hauptbeschäftigung aus, so kommt es bei der jährlich durchzuführenden Veranlagung darauf an, welche Betätigung im Hauptberuf ausgeführt wird:

Bei einer Anstellung als Dienstnehmer hat der Gemeindemandatar eine Pflichtarbeitnehmerveranlagung durchzuführen, da er zusammen mit dem Dienstverhältnis als Gemeindemandatar zwei – im Fall zusätzlicher Dienstverhältnisse vielleicht noch mehr – Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig ausübt. Diese Pflichtveranlagung hat für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 30. September des Folgejahres zu erfolgen.

Bei einem hauptberuflichen Bürgermeister ohne Nebenverdienste kann eine freiwillige Veranlagung durchgeführt werden. Für diese hat man fünf Jahre Zeit (für 2017 bis zum Ende des Jahres 2022).

Führt der Gemeindemandatar im Hauptberufsleben ein Unternehmen (Gewerbebetrieb, selbständige Tätigkeit oder ist Land- und Forstwirt), hat die Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu erfolgen.

Bei Abgabe der Erklärung über FinanzOnline hat der Gemeindemandatar Zeit bis zum 30. Juni des Folgejahres (bei Abgabe in Papierform verkürzt sich die Frist auf den 30. April des Folgejahres). Wird ein Steuerberater mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung betraut, so kann bei Anwendung der Quotenvereinbarung mit dem Finanzamt eine Fristerstreckung auf den 31. März des darauffolgenden Jahres erreicht werden.

Werbungskosten

Vom Jahresbezug als Gemeindemandatar können die der Tätigkeit direkt zurechenbaren Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Werbungskosten sind alle Ausgaben, welche dazu dienen, um den Erhalt der Einkunftsquelle zu sichern. Die Grenze wird da gezogen, wo Ausgaben nur mehr der privaten Lebensführung dienen. Hier gilt das Abflussprinzip: Nur Werbungskosten, welche in betreffenden Jahr bezahlt wurden, können angesetzt werden.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wurde vor Jahren die Werbungskostenpauschale eingeführt. Dieses beträgt 132 Euro und wird automatisch bei der Steuererklärung berücksichtigt. Übersteigen eigene Werbungskosten in Summe diese Grenze nicht, kommen 132 Euro automatisch in Abzug. Folgende Werbungskosten fallen jedoch nicht unter diese Pauschale:

  • Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden (ausgenommen Betriebsratsumlage).
  • Beiträge zu Pflichtversicherungen (u. a. freiwillige Selbstversicherung in Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügig Beschäftigten).
  • Pendlerpauschale (wenn nicht bereits mittels Pendlerrechner an Dienstgeber gemeldet) und Kosten im Werkverkehr.
  • Rückzahlung von Einnahmen.

Berufsgruppenpauschale

In einer eigenen Verordnung zur Werbungskostenpauschale[1] wurde für mehrere Berufsgruppen eine eigene Werbungskostenpauschale eingeführt. Je nach Berufsgruppe können 5 bis 20 Prozent der Bruttobezüge geltend gemacht werden. Für Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung liegt die Berufsgruppenpauschale bei 15 Prozent. Zur Berechnung werden die Bruttobezüge der Kennziffer 220 laut amtlichen Lohnzettel abzüglich der Kennziffern 215 und 220 herangezogen.

Die Pauschale beträgt mindestens 438 Euro und maximal 2.628 Euro und kann nie zu negativen Einkünften führen.

Beispiel:

Ein Gemeinderat bezieht das ganze Jahr 2016 einen Bruttobezug von 5.600 Euro. Darin enthalten sind der 13./14. Gehalt in Höhe von 800 Euro. In welcher Höhe steht die Pauschale zu?

Bruttobezug KZ 210         5.600,00

abzgl. KZ 215                            0,00

abzgl. KZ 220                        800,00

Bemessungsgrundlage     4.800,00

davon 15%                             720,00



Dem Gemeinderat steht eine Berufsgruppenpauschale in Höhe von 720 Euro zu.

Allfällige, dem Gemeindemandatar ausbezahlte Kostenersätze gemäß § 26 EStG (z. B. Kilometergeld, Taggelder) reduzieren die Berufsgruppenpauschale.



Bei Beantragung der Berufsgruppenpauschale in der Steuererklärung können zusätzliche Werbungskosten aus dieser Tätigkeit nicht mehr geltend gemacht werden. Daher empfiehlt sich die Höhe der Berufsgruppenpauschale mit der Summe der tatsächlich im betreffenden Jahr bezahlten Werbungskosten zu vergleichen



[1] BGBl II 2001/382